Notarielle Urkunden
Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Ihnen wird im Rechtsverkehr darüber hinaus auch deshalb besonders viel Vertrauen entgegengebracht, weil sie von besonders sachkundigen Juristinnen und Juristen, der Notarin oder dem Notar, errichtet werden. Notarielle Urkunden schaffen ferner Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist.
Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in notarieller Verwahrung. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die die Notarinnen und Notare in die besondere amtliche Verwahrung bringen. Weil die Urschrift im Notariat verbleibt, wird sie im Rechtsverkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Auch beglaubigte Abschriften haben „offiziellen" Charakter, nicht jedoch einfache Abschriften. Letztere sind bloße Kopien.
Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden.
Notarinnen und Notare können amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Diese beruht auf einem Zertifikat, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis ist auch eine Bestätigung der Notareigenschaft verbunden.