So ergibt sich aus dem Handelsregister z. B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen rechtsverbindlich Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner vertrauen.
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen und anschließend bekanntgemacht werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Die Notarin oder der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Sie beraten auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klären etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.