Gesetzliche Erbfolge
Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Eheleute häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode einer oder eines von ihnen der überlebenden Person alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterbinnen und Miterben werden und damit auch am Haus der Eheleute beteiligt werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.
Näheres zur gesetzlichen Erbfolge können Sie unserer schematischen Übersicht im PDF-Format entnehmen.
Beispiele für die gesetzliche Erbfolge
a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand einen Anteil zu 1/2, die Kinder je zu 1/4.
b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits verstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.
c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je 1/2 beerbt. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.
d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je einen Anteil von 1/8.
Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag
Den ggf. unliebsamen „Überraschungen“ einer gesetzlichen Erbfolge lässt sich vorbeugen. Denn das Erbrecht erlaubt jeder Person, für ihren oder seinen Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.
Beratung inklusive
Immer wenn die Rechtslage abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestaltet werden soll, sind Notarinnen und Notare die ersten Ansprechpersonen. Notarielle Begleitung ist auch dann sinnvoll, wenn die notarielle Beurkundung – wie etwa bei einem Testament – nicht zwingend erforderlich ist. Notarinnen und Notare beraten Sie qualifiziert, ausführlich und individuell zu Ihren ganz persönlichen Wünschen, Vorstellungen, Fragen und setzen diese in rechtssichere Urkunden um. Bei ihnen gilt der Grundsatz „Beratung inklusive“. Das bedeutet, dass in den Kosten für die Beurkundung bereits die Beratung enthalten ist, und zwar auch dann, wenn sie für die Notarinnen und Notare mit großem Zeitaufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass die Gesamtkosten bei einem notariellen Testament bzw. bei einem Erbvertrag wegen deren erbscheinsersetzenden Funktion in der Regel deutlich geringer ausfallen als bei einem handschriftlichen Testament.
Nachfolgend ein paar Beispiele für Situationen, in denen notarielle Beratung und Beurkundung besonders sinnvoll sind:
Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder deren Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.
Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes der Partnerin oder des Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.
Besondere rechtliche Gestaltungen sind auch dann erforderlich, wenn Geschiedene zwar ihre Kinder als Erben einsetzen möchten, gleichzeitig aber verhindern möchten, dass ihr Nachlass über die Kinder mittelbar auf die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten übergehen kann.
Ebenso ist notarielle Beratung sehr sinnvoll, wenn geistig oder körperlich beeinträchtigte Angehörige erbrechtlich begünstigt werden sollen, ohne dass der Sozialversicherungsträger darauf vollen Zugriff erhält.