Hände eines älteren Mannes halten Hand einer Frau

Ehegattennotvertretungsrecht

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Wenn ein Betroffener selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf sein Ehegatte grundsätzlich Entscheidungen für ihn treffen. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem das Recht gegenüber dem Arzt geltend gemacht wurde.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht beinhaltet das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich Entscheidungen im medizinischen Bereich, während finanzielle Entscheidungen ausgenommen sind. Das Notvertretungsrecht hilft damit nicht weiter, wenn eine Rechnung bezahlt werden muss oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist. Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.

Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

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