Ein Mann im Anzug zeigt einer Frau etwas auf einem Tablet

Gründung eines Unternehmens

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Gründung unterscheiden sich je nach Rechtsform. Ist die Frage nach der optimalen Rechtsform geklärt, kann man sich den Voraussetzungen für die Gründung widmen.

Eingetragene/r (Einzel-) Kauffrau/-mann (e.K.)

Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann". Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über eine Notarin oder einen Notar. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Gesellschafterinnen und Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen oder sogar notariell beurkundeten Vertrag zu schließen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Die OHG ist von sämtlichen Gesellschafter(inne)n zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Notarin oder der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär/-in), die Haftung mindestens einer anderen Gesellschafterin oder eines anderen Gesellschafters ist auf deren oder dessen Einlage beschränkt (Kommanditist/-in). Gesellschafterin oder Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Eine Kommanditistin oder ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Zudem müssen die beschränkte Haftung jeder Kommanditistin oder jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, für den sich wiederum die Schriftform oder aber die notarielle Beurkundung anbietet.

Die KG ist durch sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditistinnen und Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Auch hier können die Notarin oder der Notar die Anmeldung entwerfen und beglaubigen die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Mindestumfang an Regelungen, die jedenfalls im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. So sind die Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jeder Gesellschafterin und jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage) in der Satzung festzuhalten. Alleine diese Pflichtangaben zeichnen jedoch keinen guten GmbH-Vertrag aus. Es gibt darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, an die man als rechtlich fachunkundige Person bei der Gründung naturgemäß nicht denkt, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln. Notarinnen und Notare haben diese Punkte als kompetente und in diesem Bereich besonders versierte juristische Personen im Blick und entwerfen gerne einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertragstext. Da die Beurkundung des Vertrages ohnehin erfolgen muss, fallen für die individuelle Beratung keine zusätzlichen Gebühren an.

Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.

Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden und entsteht erst mit Eintragung im Register.

Die Eintragung in das Handelsregister ist durch den bzw. die Geschäftsführer/-in(nen) bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die meist durch eine Notarin oder einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt und von diesen dann auch elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen in der Anmeldung u. a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde. Ein Nachweis hierüber ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber ggf. vom Gericht angefordert werden, sodass sich die Einreichung eines Einzahlungsbeleges empfiehlt. Ebenso ist eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Auch hierbei kann Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar beraten.

Sowohl die Beurkundung der Gründung einer GmbH als auch die Anmeldung zum Handelsregister können online vorgenommen werden.

GmbH & Co. KG

Hinsichtlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ergibt sich gegenüber der Gründung einer KG nur die Besonderheit, dass die beteiligte GmbH zuvor gegründet sein muss, wobei darauf zu achten ist, dass die Beteiligung an der künftigen GmbH & Co. KG von deren Satzung gedeckt ist. Bei der Gründung der GmbH & Co. KG wird die GmbH von der Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bzw. von den Geschäftsführer(inne)n vertreten.

Aktiengesellschaft (AG)

Für die erfolgreiche Gründung einer AG bedarf es der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung), Aufbringung des Grundkapitals (50.000 €), Bestellung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), der Einzahlung eines Teils des Kapitals, der Erstattung des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung. Sind diese Schritte erfolgt, so kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.

Bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten können Sie von Notarinnen und Notaren beraten werden. 

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