Junges Paar sitzt lächelnd auf Sofa, der Vater sein Kind im Arm, die Mutter lesend

Berechnungsbeispiele

Die hier aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen.

Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar, der Notarin oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.

Die für abweichende Geschäftswerte anfallenden Gebühren können Sie auch mit unserem Gebührenrechner ermitteln. Für die Richtigkeit der Berechnung können wir keine Garantie übernehmen. Bitte fragen Sie die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar bezüglich der im Einzelfall anfallenden Kosten.

Ehevertrag

Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines notariellen Ehevertrages erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.

Notarinnen und Notare erhalten für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält die Notarin oder der Notar eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30 % des Vermögens für angemessen erachtet (Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. Rn 2422). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.

Beispiel

Herr/Frau Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er/sie möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher er/sie die beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er/sie zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Die Notarin oder der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit der Patientenverfügung.

Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu.

Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte die Notarin oder der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich.

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