Immobiliengeschäfte unkompliziert abwickeln – Grundschuldbrief kann neue Kreditaufnahme vereinfachen

Wer ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen möchte, setzt sich unweigerlich mit der Finanzierung auseinander. Wenn die Käuferin oder der Käufer ein Darlehen aufnimmt, muss dieses über Grundpfandrechte gesichert sein. Ein gängiges Grundpfandrecht ist die Grundschuld. Was hat es mit ihr auf sich und wozu benötigen zukünftige Eigentümer einen Grundschuldbrief?


Grundschuld: Sicherung mit oder ohne Brief

Eine Grundschuld sichert ein von einem Kreditnehmer aufgenommenes Darlehen ab und wird mithilfe einer Notarin oder eines Notars bestellt. Die Notarin oder der Notar begleitet den Schuldner dabei, einen Immobilienkaufvertrag über das Grundbuchamt abzuwickeln. Beispielsweise erfragt und dokumentiert die Notarin oder der Notar, wie sich der künftige Eigentümer die Grundbuchbestellung vorstellt und berät dahingehend.

Die Grundschuld existiert in zwei Formen. Eine Variante ist die Buchgrundschuld, die lediglich im Grundbuch eingetragen ist. Wenn im Grundbuch eine „Grundschuld ohne Brief“ genannt wird, handelt es sich um eine Buchgrundschuld. Daneben gibt es die Briefgrundschuld, die über das Grundbuch hinaus in einem Wertpapier verbrieft ist; sie fungiert also als Urkunde und Wertpapier zugleich. Ist im Grundbuch von einer „Grundschuld“ ohne Zusatz die Rede, ist eine Briefgrundschuld gemeint.

Für beide fallen Kosten an, sowohl für die Bestellung als auch für die Eintragung. Damit bei einer Briefgrundschuld der Brief erteilt wird, erhebt das Grundbuchamt eine zusätzliche Gebühr.

Briefgrundschuld einfach übertragen

Auch wenn eine Briefgrundschuld zunächst mehr kostet, kann sie sich im weiteren Verlauf auszahlen. Denn mit ihr ist die Käuferin oder der Käufer sehr flexibel. Will die Käuferin oder der Käufer beispielsweise einen neuen Kredit aufnehmen und die Grundschuld somit auf einen anderen Gläubiger übertragen, etwa eine andere Bank, kann sie/er den Grundschuldbrief kostenfrei an diesen übergeben. Die Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder in notariell beglaubigter Form abgetreten werden.

Dagegen kann eine Buchgrundschuld nur durch Einigung und Grundbucheintrag übertragen werden. Auch alles andere, das geändert werden soll, muss bei einer Grundschuld ohne Brief einzeln und kostenpflichtig im Grundbuch eingetragen werden.

Kredite getilgt? Käuferin oder Käufer muss Brief erhalten

Bis die Darlehen einer Immobilie komplett abbezahlt sind, verbleibt der Grundschuldbrief in der Regel bei der Bank. Anschließend sendet sie den Brief meist direkt an den Kreditnehmer. Nun kann sich die Käuferin oder der Käufer der Immobilie eine Löschungsbewilligung der Bank ausstellen lassen. Mit dieser beantragt sie/er wiederum mithilfe einer Notarin oder eines Notars die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Die Löschung hinterlässt einen „sauberen“ Grundbucheintrag: Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn der Eigentümer die Immobilie verkaufen möchte.

Grundschuldbrief immer gut verwahren

Zur Löschung der Briefgrundschuld ist es zwingend erforderlich, den Originalbrief vorzulegen. Schließlich könnte es sein, dass ein Dritter die Grundschuld erworben hat und möglicherweise Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend macht. Deshalb gilt: Sobald der Kredit getilgt worden ist, hat der Eigentümer bei einem mit einer Briefgrundschuld gesicherten Darlehen unbedingt darauf zu achten, dass er das Original des Grundschuldbriefs und die Löschungsbewilligung von der Bank erhält. Der Brief muss äußerst sorgfältig aufbewahrt werden.

 

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