Trans- und postmortale Generalvollmachten - Geschäfte über den Tod hinaus abwickeln lassen

Vorsorgevollmachten in der Form von Generalvollmachten sind vielen Menschen bekannt. Sie sind für Zeiten bestimmt, in denen ein Vollmachtgeber keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Doch nur wenige wissen: Als Vorsorgeinstrumente können sie auch über den Tod hinaus erteilt werden und sind weiterhin wirksam, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist. Der Bevollmächtigte, ob enger Nachkomme oder anderweitig Vertraute, bleibt somit im Sinne der/des Verstorbenen handlungsfähig. Bedeutend ist dies vor allem bei Immobiliengeschäften oder Bankangelegenheiten.


Geschäfte abwickeln ohne Erbschein

Sogenannte transmortale Generalvollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben einer Person. Postmortale Vollmachten wiederum sind erst nach dem Tod gültig. Bevollmächtigte können Geschäfte im Namen der/des Verstorbenen abwickeln und sind damit auch ohne Erbschein handlungsfähig. Dies ist etwa dann wesentlich, wenn der Bevollmächtigte kein Erbe des Toten ist. Er kann über den Nachlass verfügen, muss sich aber an die Anweisungen halten, die der Erblasser ihm im Rahmen der Bevollmächtigung erteilt hat. Je nachdem, wie die Vollmacht ausgestaltet ist, könnte der Bevollmächtigte das Eigentum an einer Immobilie auf sich selbst übertragen. Er hält also große Macht in seinen Händen. Für den Vollmachtgeber sollte daher zu Lebzeiten oberstes Gebot sein, seinem Bevollmächtigten absolut zu vertrauen. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers die Erben vertritt und deren Interessen zu wahren hat. Diese sind berechtigt, die Vollmacht zu widerrufen.

Immobilienverkauf im Namen von Verstorbenen möglich

Vorteilhaft sind Vollmachten über den Tod hinaus außerdem, wenn der/die Verstorbene eine Eigentumswohnung oder ein Haus besaß und Schulden hatte. Um diese tilgen zu können, ist es oft notwendig, das Eigentum schnell zu verkaufen. Selbst ohne Schulden bietet sich ein rascher Immobilienverkauf an, wenn beispielsweise ein gutes Kaufangebot vorliegt. Auch andere Verpflichtungen, die nach dem Tod erfüllt werden müssen, sind mithilfe dieser Vollmacht einfacher umzusetzen. Der Bevollmächtigte kann damit Verträge kündigen, auf Bankkonten zugreifen oder Zahlungen an den Verstorbenen entgegennehmen.

Mit beurkundeter Vollmacht auf der sicheren Seite

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden. Soll sie aber bezogen auf ein Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden, muss zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers durch eine Notarin oder einen Notar beglaubigt werden. Sicherer ist es, die Vollmacht von einer Notarin oder einem Notar beurkunden zu lassen. Denn diese prüfen, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, wenn er die Ermächtigung erteilt. Des Weiteren helfen Notarinnen und Notare dabei, Fallstricke zu umgehen, wenn die über den Tod hinaus wirkende Vollmacht formuliert wird.

Festgelegte Gebühren für Beurkundung

Die Kosten für eine beurkundete Vollmacht sind gesetzlich vorgeschrieben und moderat. Sie lassen sich leicht ermitteln, indem auf die Hälfte des Vermögens des Vollmachtgebers der Gebührensatz 1,0 nach der Tabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz angewendet wird. Hinzu kommen weitere, geringe Gebühren für Ausfertigungen und mögliche Abschriften. Der Bevollmächtigte weist sich im Rechtsverkehr mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Vollmacht aus. Mit dem Gebührenrechner der Bundesnotarkammer unter https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner lassen sich konkrete Kosten errechnen.

 

 

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